Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der WATTICAL Energon Tech GmbH
Stand: April 2026
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Angebote, Lieferungen, Leistungen und sonstigen Geschäftsbeziehungen der WATTICAL Energon Tech GmbH, nachfolgend „WATTICAL“ genannt, gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1.2 Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird, es sei denn, WATTICAL stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Text- oder Schriftform zu.
1.3 Diese AGB gelten insbesondere für den Vertrieb von Batterietestsystemen, Prüf- und Messtechnik, Systemkomponenten, importierten Geräten und Zubehör, ferner für Schulungen, Inbetriebnahmen, Installationsleistungen, Serviceleistungen, Wartung sowie projektbezogene Leistungen im Bereich Battery Energy Storage Systems (BESS), einschließlich EPC-naher Leistungen, soweit nicht im Einzelvertrag abweichend geregelt.
1.4 Sofern Bestellungen im Namen oder für Rechnung Dritter erfolgen, haftet der Besteller neben dem Dritten als Gesamtschuldner für sämtliche Verpflichtungen aus dem betreffenden Vertrag.
2. Vertragsgegenstand und Rolle von WATTICAL
2.1 WATTICAL vertreibt Produkte und Lösungen im B2B-Bereich. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, ist WATTICAL nicht Hersteller der gelieferten Geräte, Systeme oder Software. Hardware, Software und sonstige Komponenten können ganz oder teilweise von Drittlieferanten, insbesondere aus dem Ausland, bezogen werden.
2.2 Beschaffenheitsangaben, technische Daten, Zeichnungen, Abbildungen, Leistungswerte und sonstige Produktinformationen sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurden. Übliche handels- und branchenbedingte Abweichungen bleiben vorbehalten, soweit sie die vertraglich vorausgesetzte Verwendung nicht wesentlich beeinträchtigen.
2.3 Schulungen, Beratungen, Serviceeinsätze, Installationen, Inbetriebnahmen, Parametrierungen, Integrationsunterstützung sowie EPC- oder EPC-nahe Projektleistungen schuldet WATTICAL ausschließlich in dem Umfang, der im jeweiligen Angebot, Auftrag oder Vertrag ausdrücklich beschrieben ist.
2.4 Schutzvorrichtungen, Sicherheitskonzepte, Genehmigungen, netzseitige Freigaben, Bauleistungen, Fundamentierungen, Medienanschlüsse, behördliche Abstimmungen und Leistungen anderer Gewerke gehören nur dann zum Leistungsumfang, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
3. Angebote und Vertragsschluss
3.1 Angebote von WATTICAL sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
3.2 Ein Vertrag kommt erst durch Auftragsbestätigung von WATTICAL, durch Abschluss eines schriftlichen Vertrags oder durch Ausführung der Lieferung oder Leistung zustande.
3.3 Angaben in Vorverträgen, Besprechungen, Präsentationen oder technischer Korrespondenz werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie in der Auftragsbestätigung oder im Einzelvertrag ausdrücklich aufgenommen wurden.
3.4 Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden bedürfen mindestens der Textform. Dies gilt auch für eine Änderung dieses Formerfordernisses.
4. Mitwirkungspflichten des Kunden
4.1 Der Kunde stellt WATTICAL rechtzeitig alle für Angebot, Lieferung, Projektierung, Installation, Inbetriebnahme, Service oder Schulung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Freigaben, Schnittstellenbeschreibungen, Zugangsmöglichkeiten und Ansprechpartner zur Verfügung.
4.2 Bei Montage-, Installations-, Inbetriebnahme- oder EPC-Leistungen sorgt der Kunde auf eigene Kosten und rechtzeitig für die bauseitigen Voraussetzungen, insbesondere für Zugang, Tragfähigkeit, Baustellenkoordination, Energieversorgung, Datenanbindungen, Brandschutz, Arbeitsschutz, Hebezeuge, Hilfspersonal, geeignete Aufstellflächen sowie alle notwendigen Vorleistungen anderer Gewerke.
4.3 Verzögerungen, Mehrkosten oder Mehraufwände, die durch unrichtige, unvollständige oder verspätet bereitgestellte Informationen oder durch fehlende Mitwirkung des Kunden entstehen, gehen zu Lasten des Kunden. WATTICAL ist in diesem Fall berechtigt, vereinbarte Fristen angemessen zu verlängern und zusätzlichen Aufwand gesondert abzurechnen.
5. Preise und Zahlungsbedingungen
5.1 Sämtliche Preise verstehen sich ab Werk, Lager, Versandort oder vereinbartem Leistungsort zuzüglich Verpackung, Transport, Versicherung, Reisezeiten, Reisekosten, Spesen, gesetzlicher Umsatzsteuer sowie sonstiger Nebenkosten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
5.2 Bei Leistungen wie Service, Installation, Schulung, Inbetriebnahme, Fehleranalyse, Projektmanagement oder EPC-Leistungen erfolgt die Abrechnung mangels abweichender Vereinbarung nach Aufwand oder nach den vertraglich vereinbarten Pauschalen, Tagessätzen oder Meilensteinen.
5.3 Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Frist zur Zahlung fällig. Maßgeblich ist der Eingang des vollständigen Rechnungsbetrags auf dem von WATTICAL benannten Konto.
5.4 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. WATTICAL ist insbesondere berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe für Handelsgeschäfte sowie weiteren Verzugsschaden geltend zu machen.
5.5 Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind und auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, es sei denn, zwingende gesetzliche Vorschriften stehen entgegen
6. Lieferzeiten, Leistungsfristen und Teilleistungen
6.1 Liefer- und Leistungsfristen beginnen nicht vor vollständiger Klärung aller technischen und kaufmännischen Einzelheiten, Eingang vereinbarter Anzahlungen, Vorliegen aller vom Kunden beizubringenden Unterlagen sowie Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten.
6.2 Liefer- und Leistungsfristen stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung durch Vorlieferanten, sofern WATTICAL ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat und die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat. WATTICAL wird den Kunden unverzüglich über Verzögerungen informieren.
6.3 Verzögern sich Lieferung oder Leistung aufgrund höherer Gewalt, behördlicher Maßnahmen, Zoll- oder Importhindernissen, Materialengpässen, Transportstörungen, Krieg, Streik, Pandemien, Energieengpässen, Cybervorfällen oder sonstigen von WATTICAL nicht zu vertretenden Umständen, verlängern sich Fristen angemessen.
6.4 WATTICAL ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
7. Gefahrübergang, Versand und Abnahme
7.1 Bei Lieferungen ohne Montage, Installation oder Inbetriebnahme geht die Gefahr mit Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über, spätestens jedoch mit Verlassen des Lieferorts.
7.2 Soweit Montage, Installation, Inbetriebnahme oder vergleichbare Leistungen vereinbart sind, geht die Gefahr mit Abnahme, hilfsweise mit Inbetriebsetzung oder produktiver Nutzung, auf den Kunden über. Verzögert sich die Abnahme aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, gilt die Leistung nach schriftlicher Anzeige der Abnahmebereitschaft als abgenommen, wenn der Kunde nicht innerhalb 15 Tagen wesentliche Mängel rügt.
7.3 Der Kunde darf Teillieferungen und Teilleistungen nicht verweigern, sofern diese für ihn wirtschaftlich und technisch zumutbar sind.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum von WATTICAL.
8.2 Der Kunde ist widerruflich berechtigt, Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern. Bereits jetzt tritt der Kunde die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe der Forderungen von WATTICAL an WATTICAL ab; WATTICAL nimmt diese Abtretung an.
8.3 Der Kunde bleibt zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Bei Zahlungsverzug, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder sonstigen Anhaltspunkten für eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden kann WATTICAL die Einziehungsermächtigung widerrufen und Offenlegung der Abtretung verlangen.
8.4 Eine Verarbeitung, Verbindung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt stets für WATTICAL. Wird Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verbunden oder vermischt, erwirbt WATTICAL Miteigentum entsprechend dem Wertverhältnis der verbundenen Gegenstände zum Zeitpunkt der Verbindung.
8.5 Bei Lieferungen ins Ausland ist der Kunde verpflichtet, alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um den Eigentumsvorbehalt oder vergleichbare Sicherungsrechte von WATTICAL wirksam zu begründen und aufrechtzuerhalten. Soweit dies nach dem jeweiligen nationalen Recht nicht möglich ist, gilt der Eigentumsvorbehalt als diejenige Sicherheit vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
9. Software, Drittprodukte und Nutzungsrechte
9.1 Soweit Software, Firmware, Lizenzen, Cloud-Zugänge, Remote-Services oder digitale Inhalte mitgeliefert oder bereitgestellt werden, gelten ergänzend die Lizenz- und Nutzungsbedingungen des jeweiligen Herstellers, Rechteinhabers oder Drittanbieters. Diese gehen bei Widersprüchen den vorliegenden AGB insoweit vor, als sie die Nutzung der betreffenden Software oder digitalen Leistung regeln.
9.2 WATTICAL räumt dem Kunden, soweit rechtlich zulässig und vertraglich vorgesehen, nur diejenigen Nutzungsrechte ein, über die WATTICAL selbst verfügt. Weitergehende Rechte, insbesondere an Quellcode, Entwicklungsunterlagen, Hersteller-Tools oder proprietären Schnittstellen, werden nicht geschuldet.
9.3 Soweit Schulungen, Einweisungen, Support oder Wartungsleistungen für Software oder digitale Systeme erbracht werden, sind diese nur dann geschuldet, wenn sie gesondert vereinbart und vergütet werden.
9.4 WATTICAL übernimmt keine Gewähr für die dauerhafte Verfügbarkeit, Fehlerfreiheit oder Funktionsfähigkeit von Software, Cloud-Diensten oder digitalen Leistungen von Drittanbietern, sofern WATTICAL diese nicht selbst entwickelt oder deren Eigenschaften nicht ausdrücklich zugesichert hat.
10. Installation, Service und Schulungen
10.1 Installations-, Inbetriebnahme-, Service- und Schulungsleistungen erfolgen nach dem bei Vertragsschluss vereinbarten Leistungsumfang. Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg, eine Zertifizierungsfähigkeit, eine behördliche Abnahme oder eine projektspezifische Netzintegration wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich als Beschaffenheit oder Erfolg zugesagt wurde.
10.2 Termine für Vor-Ort-Einsätze stehen unter dem Vorbehalt ungehinderten Zugangs, sicherer Arbeitsbedingungen, funktionierender Infrastruktur sowie rechtzeitiger Bereitstellung aller erforderlichen kundenseitigen Voraussetzungen. Wartezeiten, Unterbrechungen und erfolglose Einsätze aus vom Kunden zu vertretenden Gründen können gesondert berechnet werden.
10.3 Schulungen und Einweisungen ersetzen keine eigenverantwortliche Prüfung der Eignung der Produkte oder Systeme für den konkreten Anwendungsfall des Kunden. Der Kunde bleibt für den sicheren, rechtmäßigen und fachgerechten Betrieb seiner Gesamtanlage verantwortlich.
11. EPC- und Projektleistungen im BESS-Bereich
11.1 Soweit WATTICAL EPC-, EPCM-, Integrations-, Projektmanagement- oder sonstige Projektleistungen im Zusammenhang mit BESS-Projekten übernimmt, ergibt sich der genaue Umfang der geschuldeten Leistungen ausschließlich aus dem Einzelvertrag, dem Leistungsverzeichnis, der technischen Spezifikation, dem Projektzeitplan und ggf. den vereinbarten Meilensteinen.
11.2 Genehmigungen, Netzanschlüsse, Grundstücksverfügbarkeit, öffentlich-rechtliche Zulassungen, Anforderungen des Netzbetreibers, brandschutzrechtliche Freigaben, Vergaben an Nachunternehmer sowie die Koordination bauseitiger oder kundenseitiger Leistungen liegen außerhalb des Verantwortungsbereichs von WATTICAL, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich übernommen wurden.
11.3 Änderungen des Projektumfangs, behördliche Zusatzanforderungen, geänderte Normen, zusätzliche Sicherheitsanforderungen, geänderte Netzanschlussbedingungen oder vom Kunden veranlasste Umplanungen berechtigen WATTICAL zur Anpassung von Vergütung, Fristen und Leistungsumfang.
12. Mängelrechte und Untersuchungsobliegenheit
12.1 Der Kunde hat gelieferte Waren und erbrachte Leistungen unverzüglich nach Erhalt beziehungsweise Abnahme zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Im Übrigen gilt § 377 HGB.
12.2 Bei berechtigten Mängelrügen leistet WATTICAL nach eigener Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung, Ersatzlieferung oder erneute Leistung. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie unzumutbar, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte im Rahmen dieser AGB zu.
12.3 Mängelrechte bestehen insbesondere nicht bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage oder Inbetriebnahme durch den Kunden oder Dritte, natürlicher Abnutzung, ungeeigneten Betriebsbedingungen, Eingriffen in Hard- oder Software, Änderungen ohne Zustimmung von WATTICAL oder bei Nichtbeachtung von Betriebs-, Wartungs- und Sicherheitshinweisen.
12.4 Soweit WATTICAL selbst nicht Hersteller ist, bleiben Ansprüche aus Hersteller- oder Lieferantengarantien unberührt, begründen jedoch keine über die eigenen gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen von WATTICAL hinausgehende Haftung. WATTICAL kann Ansprüche gegen Vorlieferanten oder Hersteller an den Kunden abtreten, soweit dies im Einzelfall sachgerecht ist.
12.5 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt bei Kauf- und Werkleistungen 12 Monate ab Gefahrübergang beziehungsweise Abnahme und bei Bau-/werkvertragsähnlichen Leistungen 60 Monate, soweit gesetzlich zulässig und nicht zwingende längere Fristen gelten.
13. Haftung
13.1 WATTICAL haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie soweit eine Garantie ausdrücklich übernommen wurde.
13.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet WATTICAL nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt.
13.3 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz, insbesondere für entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Nutzungsausfall, Datenverlust, mittelbare Schäden, Folgeschäden oder Ansprüche Dritter, ist im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein Fall von Ziffer 13.1 vor.
13.4 Für die Eignung importierter oder vom Kunden spezifizierter Komponenten für einen bestimmten Verwendungszweck haftet WATTICAL nur, soweit diese Eignung ausdrücklich schriftlich zugesichert wurde.
13.5 Soweit Leistungen, Empfehlungen, Auslegungen oder Parametrierungen auf Angaben des Kunden, Dritter oder von Netzbetreibern, Behörden oder Herstellern beruhen, haftet WATTICAL nicht für daraus resultierende Abweichungen, Verzögerungen oder Schäden, sofern WATTICAL diese nicht zu vertreten hat.
13.6 Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung von WATTICAL bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, maximal jedoch auf den Auftragswert des jeweiligen Einzelvertrags.
14. Höhere Gewalt
14.1 Ereignisse höherer Gewalt oder sonstige unvorhersehbare, von WATTICAL nicht zu vertretende Umstände (insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Terrorismus, Streik, rechtmäßige Aussperrung, Pandemien, Energie- oder Rohstoffmangel, Cyberangriffe, behördliche Maßnahmen oder Transportstörungen) befreien WATTICAL für die Dauer und den Umfang ihrer Auswirkungen von den Leistungspflichten.
14.2 WATTICAL wird den Kunden über das Eintreten und den Wegfall eines solchen Ereignisses unverzüglich informieren.
14.3 Leistungsfristen verlängern sich angemessen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Bereits entstandene Aufwendungen und Teilleistungen sind vom Kunden zu vergüten.
14.4 Dauert ein Ereignis höherer Gewalt länger als 60 Kalendertage, ist jede Partei berechtigt, vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrags zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
15. Vertraulichkeit und Unterlagen
15.1 An Angeboten, Kalkulationen, Zeichnungen, Schaltplänen, Konzepten, Projektunterlagen, Spezifikationen, Softwaredokumentationen, Testabläufen, Schulungsunterlagen und sonstigen Dokumenten behält sich WATTICAL sämtliche Eigentums-, Nutzungs- und Schutzrechte vor.
15.2 Solche Unterlagen dürfen ohne vorherige Zustimmung von WATTICAL weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht noch außerhalb des Vertragszwecks verwendet werden. Auf Verlangen sind sie an WATTICAL zurückzugeben oder zu vernichten, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
16. Schlussbestimmungen
16.1 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) sowie der kollisionsrechtlichen Verweisungsnormen, soweit deren Anwendung ausgeschlossen werden kann.
16.2 Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz von WATTICAL, soweit gesetzlich zulässig. WATTICAL bleibt berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
16.3 Erfüllungsort für sämtliche Leistungen ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz von WATTICAL.
16.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt, soweit keine gesetzliche Regelung eingreift.